1. Die nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Zustandekommen eines Vertrages mit dem Kunden ausdrücklich Vertragsbestandteil. Davon abweichende Bedingungen müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden.
2. Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts-bedingungen. Sollte der Kunde in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ähnlich lautende Ausschlussklausel geregelt haben, ist er verpflichtet, uns darauf gesondert schriftlich hinzuweisen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingung gelten, wenn der Kunde Kaufmann ist, nicht nur für die laufenden, sondern auch für die künftige Geschäftsverbindung.
§ 2 ANGEBOT
1. Angebote sind, sofern nicht anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Es gelten die jeweiligen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse.
2. Wir verpflichten uns stets unter dem Vorbehalt unserer Liefermöglichkeit. Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, können wir vom Vertrag zurücktreten.
3. Ein Vertrag kommt zustande, indem der Kunde unser Angebot zu den von uns angebotenen Bedingungen annimmt oder wir einen uns erteilten Auftrag ausdrücklich schriftlich bestätigen.
4. Erklärungen unserer Vertreter haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt werden oder indem stillschweigend der Vertrag erfüllt oder damit begonnen wurde.
5. Für die Auswahl der richtigen Sorte und Angabe aller erforderlichen Betoneigenschaften sowie der richtigen Mengen ist der Käufer verantwortlich.
§ 3 LIEFERUNG UND ABNAHME
1. Die Auslieferung erfolgte bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden weiteren Kosten.
2. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf der Lieferung haftet der Kunde. Sofern der Kunde den Lieferort nachträglich ändert, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.
3. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Das setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m3 in höchstens fünf Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
4. Der Käufer hat eine Person, die uns gegenüber zur Abnahme der Lieferung und zur Bestätigung des Erhalts bevollmächtigt ist, auf der Baustelle zu stellen. Geschieht dies nicht, gilt jeder an der Baustelle mit der Verarbeitung der Lieferung beschäftigte Arbeiter hierzu als bevollmächtigt. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterschrift auf dem Lieferschein als anerkannt.
5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises Schadenersatz zu leisten, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
6. Haften mehrere Käufer als Gesamtschuldner, können wir mit Wirkung für und gegen alle an jeden von ihnen leisten. Alle Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, den Verkauf betreffend.
§ 4 LIEFERFRISTEN
1. Von uns bestätigte Liefertermine sind annähernde Abgangstermine für die Ware, die wir uns bemühen werden, einzuhalten. Fixtermine für die Anlieferung müssen als solche gesondert schriftlich vereinbart werden.
2. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten, Liefertermine und Fixtermine berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften des § 323 BGB. Soweit aber von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist die Lieferung oder Restlieferung nicht möglich, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
3. Schadenersatzansprüche gegen uns sind der Höhe nach auf den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, es ist ein Personenschaden eingetreten oder der Käufer kann beweisen, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sofern wir durch Arbeitskämpfe oder unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., egal ob sie bei uns oder einem Vorlieferanten von uns eingetreten sind, die vereinbarten Termine oder Lieferfristen nicht einhalten können, sind wir für die Dauer der Auswirkungen der Maßnahmen oder Ereignisse von der Lieferpflicht befreit.
§ 5 GEFAHRÜBERGANG
1.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Lieferung außerhalb des Werks auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
2. Soweit die Herstellung von Beton/Baustoffen auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit Beendigung des Herstellvorgangs auf den Käufer über.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
1. Wir gewährleisten, dass unsere Betone/Baustoffe nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden und bei einer den Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung die vereinbarten Festigkeitsklassen und Gütemerkmale erreichen. Hat der Käufer den gelieferten Beton/Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Zusammensetzung des Betons/Baustoffes den Mangel nicht herbeigeführt hat.
2. Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften zu behandelnder Vertrag, bei dem der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, vor, gilt: Der Käufer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist; offensichtliche Mängel sind sofort bei der Abnahme zu rügen. Der Käufer hat die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und etwaige Mängel auf dem Lieferschein zu quittieren.
3. Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften zu behandelnder Vertrag vor, auf den die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht anzuwenden sind, gilt: Wir leisten für die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen Gewähr. Aussagen über die Beschaffenheit unserer Produkte in Prospekten oder im Rahmen jeglicher Werbung gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht werden. Dadurch können ansonsten keine bestimmten Eigenschaften des Kaufgegenstandes begründet werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach der Lieferung unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und, soweit erforderlich, Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel, zu geringe oder falsche Lieferungen sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen ab Eingang schriftlich und spezifiziert gegenüber der Betriebsleitung geltend zu machen bzw. im Falle mündlicher Rügen schriftlich zu bestätigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Die Rüge ist gegenüber der Geschäftsleitung oder von ihr beauftragten Personen zu erheben, nicht jedoch gegenüber Fahrern, Laboranten, Disponenten, Mixern usw. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand des Kaufgegenstandes als genehmigt. Sachmängelansprüche können dann nicht mehr geltend gemacht werden.
4. Für den Fall der Rüge hat der Käufer den Beton/Baustoff zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Er darf nicht verarbeitet werden.
5. Gibt der Käufer eine Rezeptur vor, die von unserem Verzeichnis abweicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung der vorgegebenen Rezeptur. 6. Die Dauer unserer Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen für die Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf. Unsere Haftung ist jedoch auf den Umfang des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, im Übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, aber auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produktehaftpflichtversicherung, die mindestens 2,5 Million Euro beträgt. Dem Käufer steht es frei, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern er nachweist, dass die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
§ 7 HAFTUNG AUS SONSTIGEN GRÜNDEN
Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Das gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie von Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Der Käufer darf den von uns gelieferten Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen, jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. In diesem Fall tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen gegen ihn aus der gesamten Geschäftsverbindung die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten, einschließlich der ihm hieraus ggf. entstehenden Schadenersatzansprüche und eines etwaigen Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe des Rechnungswertes der Lieferungen des Verkäufers an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt im gleichen Umfang für die etwaigen Rechte des Käufers auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Auch diese Abtretungserklärung nehmen wir hiermit an. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Empfängt der Käufer Gelder des Nachempfängers, so hat er diese unverzüglich an uns weiterzuleiten und ist hinsichtlich der eingenommenen Gelder unser Treuhänder. Von der Möglichkeit des Forderungseinzuges machen wie aber keinen Gebrauch, solange der Käufer seine Verbindlichkeiten erfüllt.
3. Dem Käufer ist jedwede Gefährdung der an uns abgetretenen Ansprüche untersagt, insbesondere durch Vorabtretung an sonstige Dritte oder Verpfändungen.
4. Soweit Dritte Zugriff auf die uns gehörenden Gegenstände und Forderungen nehmen, z.B. durch Pfändungen, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten einer Interventionsklage hat der Käufer zu tragen, wenn er diesen Zugriff Dritter zu vertreten hat.
5. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne der vorgenannten Regelungen entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die uns zustehenden Forderungen um mehr als 20 %, werden wir diese auf Verlangen des Käufers bis dahin freigeben.
9 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Erhöhen sich zwischen der Abgabe unseres Angebotes und der Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bindemittel, Zuschlag, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Ist der Käufer Verbraucher, gilt dies nicht für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss, sofern kein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
2. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ein vereinbarter Skontoabzug wird hinfällig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Zahlungsverzug. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen.
3. Der Käufer gerät in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises, sofern er nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles oder, sofern eine Vereinbarung dazu nicht getroffen ist, innerhalb des von uns in der Rechnung gesetzten Zahlungszieles zahlt.
4. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Wir sind einem Unternehmer gegenüber berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter, Tochter, Schwester- oder sonst verbundenen Gesellschaften hat. 5. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen und trifft er selbst keine Tilgungsbestimmungen, so steht uns frei zu bestimmen, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 6. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn es sich bei den Käufern um einen Kaufmann handelt und dieser nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
§ 10 VERTRAGSVERLETZUNG DES KÄUFERS
1. Kommt der Käufer mit der Annahme oder der Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, Auslagerungs- und Umlagerungskosten USW. zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach.
2. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen usw. oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, die unseren Anspruch gefährden könnte, sind wir berechtigt, alle Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist.
§ 11 BAUSTOFFÜBERWACHUNG
Unsere Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen unserer Qualitätsüberwachung Proben des gelieferten Betons/Baustoffs unangemeldet auf der gelieferten Baustelle zu entnehmen.
§ 12 GERICHTSSTAND
1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Unternehmern ist der jeweilige Sitz der Gesellschaft. 2. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 12a INFORMATIONSPFLICHT FÜR VERBRAUCHER
Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB zur Teilnahme an einem Streit-beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit.
§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder individuelle Vereinbarung wegfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Eine nichtige ist durch eine wirksame, dem Gewollten am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.
Stand: 01.12.2018
Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör, dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht.
§ 1 ANGEBOT
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.
§ 2 PFLICHTEN DES VERMIETERS
1. Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheit über die Mietzeit sind die Tachographenaufzeichnungen unserer Fahrzeuge maßgebend. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Ausfall von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
2. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Mängel der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Die Haftung für von uns zu vertretende Sach- und Personenschäden ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, die EURO 1,0 Mio.je Schadenfall beträgt.
§ 3 PFLICHTEN DES MIETERS
1. Der Mieter hat für alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Insbesondere ist der Mieter dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse im Aufstellungsort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Standort der Betonpumpe sowie die Einbaufläche müssen vom Mieter so abgesichert sein, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder ähnliches geschädigt werden können
2. Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteile und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.
§ 4 SICHERUNGSRECHTE
1. Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der künftig entstehenden, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Abs. 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
2. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.
§ 5 MIETZINS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll. Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Ist der Mieter , Kaufmann“ im Sinne des HGB kommt er in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit des Kaufpreises keine Zahlung leistet oder wenn er nicht zu einem vereinbarten kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Verzugsregelung bleibt unberührt. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Die Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter., Tochter, Schwester- oder sonst verbundenen Gesellschaften hat. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung ; auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.
§ 6 GERICHTSSTAND
1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Unternehmern ist der Sitz der Gesellschaft. 2. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 6a INFORMATIONSPFLICHT FÜR VERBRAUCHER Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern i.S.d. 13 BGB zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit.
Stand: 01.12.2018